Versicherungsschutz im Ehrenamt
Warum Versicherungsschutz im Ehrenamt wichtig ist
Engagement bedeutet Verantwortung
Ob im Verein, in einer Initiative oder in der Nachbarschaftshilfe: Viele Menschen engagieren sich freiwillig für andere. Sie organisieren Projekte, begleiten Menschen im Alltag oder unterstützen Veranstaltungen. Dieses Engagement ist unverzichtbar für das gesellschaftliche Miteinander.
Wer Verantwortung übernimmt, geht jedoch auch Risiken ein. Im direkten Kontakt mit Menschen können Fehler passieren. Dabei können Personen verletzt oder Gegenstände beschädigt werden. Auch auf dem Weg zu einer Veranstaltung oder während eines Einsatzes können Unfälle geschehen.
Was passiert, wenn etwas schiefgeht?
Die meisten ehrenamtlichen Tätigkeiten verlaufen ohne Zwischenfälle. Trotzdem lassen sich Risiken nie vollständig ausschließen.
Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden, können finanzielle Folgen entstehen. Auch ein Unfall kann langfristige Auswirkungen haben – etwa durch Behandlungskosten oder den Ausfall der eigenen Arbeitskraft.
Versicherungsschutz soll verhindern, dass Engagierte solche Folgen allein tragen müssen.
Warum ist das wichtig?
Freiwilliges Engagement basiert auf Solidarität. Menschen setzen Zeit, Wissen und Energie für andere ein, oft ohne Bezahlung. Deshalb gilt der Grundsatz: Wer sich für das Gemeinwohl engagiert, sollte dabei nicht ungeschützt sein.
Versicherungen schaffen Sicherheit. Sie helfen, finanzielle Risiken abzufedern und ermöglichen es Engagierten, ihre Aufgaben mit einem guten Gefühl wahrzunehmen.
Wer trägt die Verantwortung?
In vielen Bereichen sorgen Vereine, Verbände, Organisationen oder öffentliche Einrichtungen für einen Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen. Teilweise greifen auch private Versicherungen oder gesetzliche Regelungen.
Welche Absicherung im Einzelfall besteht, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und dem Träger ab. Deshalb lohnt es sich, vor Beginn eines Engagements nachzufragen.
Engagement bereichert das Zusammenleben in Berlin. Gleichzeitig können auch bei freiwilligen Tätigkeiten Unfälle oder Schäden entstehen. Versicherungsschutz schützt Engagierte vor finanziellen Risiken und schafft verlässliche Rahmenbedingungen. Er ist deshalb ein wichtiger Baustein für ein starkes und nachhaltiges Ehrenamt. Ehrenamtliche sollten deswegen bei ihrer Haftpflichtversicherung bzw. bei ihrer jeweiligen Organisation nachfragen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Versicherungsschutz besteht.
Gesetzliche Unfallversicherung: Wer ist versichert?
Wer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?
Alle freiwillig Engagierten in Berlin sind während ihres Engagements gegen Unfälle abgesichert. Je nach Art des Engagements erfolgt der Versicherungsschutz jedoch über unterschiedliche Versicherungen.
Grundsätzlich schützt die gesetzliche Unfallversicherung Menschen, die sich freiwillig und unentgeltlich für das Gemeinwohl einsetzen und dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wann gilt eine Tätigkeit als ehrenamtlich?
Versicherungsschutz besteht nicht automatisch für jede ehrenamtliche Tätigkeit. Ob eine Tätigkeit gesetzlich unfallversichert ist, hängt von den gesetzlichen Regelungen und dem jeweiligen Einsatzbereich ab.
Anhaltspunkte für eine versicherte ehrenamtliche Tätigkeit können sein:
- Die Tätigkeit erfolgt freiwillig.
- Sie wird unentgeltlich ausgeübt.
- Sie dient einem gemeinnützigen oder ideellen Zweck.
- Sie findet in einem organisatorischen Rahmen statt.
- Die Aufgabe wird regelmäßig oder im Auftrag einer Organisation wahrgenommen.
Die Erstattung von Auslagen, etwa für Fahrtkosten, ist dabei möglich. Die Tätigkeit darf jedoch nicht wie eine bezahlte Erwerbsarbeit vergütet werden.
Welche Ehrenamtlichen sind häufig versichert?
Alle freiwillig Engagierten sind während ihres Engagements abgesichert. Entscheidend ist lediglich, über welchen Versicherungsträger der Schutz erfolgt.
- Öffentliche Ehrenämter: Versichert sind beispielsweise Personen, die öffentliche Aufgaben ehrenamtlich übernehmen. Dazu zählen unter anderem Wahlhelfende, Schöff*innen , ehrenamtliche Richter*innen oder Mitglieder kommunaler Gremien.
- Rettungsorganisationen und Zivilschutz: Versicherungsschutz besteht für Ehrenamtliche in Organisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk oder verschiedenen Hilfs- und Rettungsdiensten.
- Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen: Versicherungsschutz kann für ehrenamtliche Tätigkeiten in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitswesens bestehen.
- Bildungsbereich: Auch bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im Bildungswesen können versichert sein, beispielsweise die Tätigkeit als gewählte Elternvertretung oder eine ehrenamtliche Lehrtätigkeit.
- Projekte im Auftrag öffentlicher Stellen: Versicherungsschutz kann bestehen, wenn eine öffentliche Stelle die Tätigkeit organisiert, beauftragt oder in ihre Aufgaben eingebunden hat.
- Religionsgemeinschaften: Auch Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Einrichtungen können unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen.
- Freiwilligendienste: Teilnehmende an anerkannten Freiwilligendiensten sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Welche Tätigkeiten sind nicht gesetzlich unfallversichert?
Nicht jede freiwillige Hilfe fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In der Regel nicht versichert sind:
- Hilfeleistungen aufgrund familiärer Bindungen
- Freundschaftsdienste
- übliche Nachbarschaftshilfe
- reine Gefälligkeitshandlungen
- Tätigkeiten ohne Bezug zur versicherten ehrenamtlichen Aufgabe
Auch sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht versichert. Dazu gehören beispielsweise private Besorgungen auf dem Hin- oder Rückweg, Essenspausen während der Tätigkeit oder rein gesellige Zusammenkünfte.
Schäden, die Ehrenamtliche anderen Personen zufügen, sind ebenfalls nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dafür kommen gegebenenfalls Haftpflichtversicherungen infrage.
Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Ehrenamtliche bei versicherten Tätigkeiten und auf den damit verbundenen Wegen. Auch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen für die jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit kann versichert sein.
Kommt es zu einem Unfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung umfassende Leistungen. Dazu gehören:
- medizinische Behandlung und Rehabilitation
- berufliche und soziale Wiedereingliederung
- Verletztengeld bei Verdienstausfall
- Rentenleistungen bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Leistungen für Hinterbliebene nach schweren Unfallfolgen
Sachschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten insbesondere für Nothelfende bei Unglücksfällen sowie für bestimmte Einsätze in Rettungsorganisationen. Körperhilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte können ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen.
Haftpflichtversicherung im Ehrenamt
Wer ist geschützt?
Geschützt sind grundsätzlich alle Personen, die sich freiwillig und unentgeltlich im Rahmen eines Ehrenamts engagieren. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt und nicht um eine Erwerbstätigkeit, einen Freundschaftsdienst oder reine Nachbarschaftshilfe. Der Versicherungsschutz erfolgt – je nach Art des Engagements – über unterschiedliche Versicherungsträger. Diese werden im Folgenden erläutert.
Was ist die Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche?
Dieser Beitrag beschreibt die Berliner Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich Engagierte in nicht rechtsfähigen Initiativen und Projekten.
Die Haftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die Ehrenamtliche während ihrer freiwilligen Tätigkeit anderen Personen oder deren Eigentum zufügen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit in Berlin ausgeübt wird oder von Berlin ausgeht.
Der Versicherungsschutz gilt für ehrenamtlich Engagierte, die im Auftrag rechtlich unselbstständiger Gruppen, Initiativen oder Projekte tätig sind. Eine gesonderte Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. Das Land Berlin stellt für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in nicht rechtsfähigen Strukturen eine subsidiäre Haftpflichtversicherung zur Verfügung.
Wichtig: Der Versicherungsschutz greift nur nachrangig. Besteht bereits eine andere Haftpflichtversicherung für denselben Schaden, muss diese zunächst leisten.
Wer sorgt für den Haftpflichtversicherungsschutz?
Vereine, Verbände, Stiftungen und andere rechtsfähige Organisationen sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, ihre freiwillig Engagierten haftpflichtzuversichern. Für nicht rechtsfähige Initiativen, Gruppen oder Projekte greift die Sammel-Haftpflichtversicherung des Landes Berlin.
Wer ist nicht versichert?
Nicht versichert sind:
- Personen, die bereits über eine andere Haftpflichtversicherung für dieselbe Tätigkeit abgesichert sind
- Personen oder Organisationen, die selbst Versicherungsschutz vorhalten müssen
- Teilnehmende an Veranstaltungen, die selbst nicht ehrenamtlich tätig sind
- Die Organisation oder Gemeinschaft, für die das Engagement erbracht wird
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Schäden, die durch den Besitz oder die Nutzung eines Kraftfahrzeugs entstehen. In diesen Fällen sind die Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen zuständig.
Welche Leistungen gibt es?
Die Haftpflichtversicherung bietet finanzielle Absicherung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Versichert sind:
- bis zu 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden
- bis zu 100.000 Euro für Vermögensschäden gegenüber Dritten
Beispiele aus der Praxis
Eine Organisatorin einer Selbsthilfegruppe verschüttet während eines Treffens Kaffee auf den Laptop eines Gruppenmitglieds. Die Eigentümerin fordert Schadenersatz.
Bei einer Hausaufgabenhilfe verletzt ein Kind ein anderes Kind mit einer Schere. Die betreuende Person wird wegen einer möglichen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen.
Ein Ehrenamtlicher plant eine Fahrradtour. Die gewählte Strecke führt zu einem schweren Unfall eines Teilnehmenden. Gegen den Organisator werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
In solchen Fällen kann die Haftpflichtversicherung prüfen, ob Ansprüche bestehen und gegebenenfalls den entstandenen Schaden übernehmen.
Versicherungsschutz für Vereine, Vorstände und Initiativen
Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?
Grundsätzlich sind die Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen beitragspflichtig, für die Ehrenamtliche tätig werden. Sie finanzieren den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der versicherten Personen.
Anders ist es bei freiwilligen Versicherungen. Wer sich freiwillig gesetzlich unfallversichert, muss die Beiträge selbst tragen.
Welche Regelungen gelten für gemeinnützige Organisationen?
Bestimmte Ehrenamtsträger*innen in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig gesetzlich versichern. Dazu gehören beispielsweise Vereinsvorstände, Kassenwart*innen oder Personen, die über einen längeren Zeitraum organisatorische Verantwortung übernehmen.
Voraussetzung ist, dass die Organisation als gemeinnützig anerkannt ist.
Versicherungsschutz für Vorstandsmitglieder
Neben der Absicherung freiwillig Engagierter kann für Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden- bzw. D&O-Versicherung sinnvoll sein, da sie unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haften können.
Besonderheiten im Gesundheits- und Wohlfahrtsbereich
Wer sich unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege engagiert, ist gesetzlich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert.
Eine Anmeldung der Ehrenamtlichen ist dort nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Organisation keine angestellten Mitarbeitenden beschäftigt.
Wichtig ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. Eine Aufwandsentschädigung ist möglich, solange damit nur tatsächliche Auslagen oder Aufwendungen ausgeglichen werden.
Zuständige Unfallkassen und Berufsgenossenschaften
Unfallversicherung im Ehrenamt: Wer ist zuständig?
Viele Ehrenamtliche wissen, dass sie während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert sein können. Weniger bekannt ist, dass dafür unterschiedliche Unfallversicherungsträger zuständig sind.
Welche Stelle den Versicherungsschutz übernimmt, hängt vom Zweck der Organisation ab, für die das Engagement ausgeübt wird.
Wie wird die Zuständigkeit bestimmt?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptzweck der Organisation oder Einrichtung, für die Ehrenamtliche tätig werden.
Je nach Einsatzbereich können unterschiedliche Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen verantwortlich sein.
Die BGW für Gesundheit und Wohlfahrt
Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.
Dazu zählen auch kirchliche Wohlfahrtsverbände.
Die VBG für Vereine und Verbände
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist unter anderem für Sportvereine, Berufs- und Sozialverbände, religiöse Gemeinschaften sowie Organisationen aus den Bereichen Freizeit, Bildung und Geselligkeit zuständig.
Die Unfallkasse Berlin
Wer sich für das Land Berlin oder seine Einrichtungen engagiert, ist über die Unfallkasse Berlin versichert. Für die versicherten Ehrenamtlichen und die beteiligten Organisationen entstehen dabei keine Beiträge.
Was passiert bei einer falschen Meldung?
Wird ein Unfall bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet, die nicht zuständig ist, entsteht den Versicherten kein Nachteil. Die Meldung wird an den zuständigen Träger weitergeleitet oder es werden zunächst vorläufige Leistungen erbracht.